Aktuelle Informationen

Abmahnungen wegen Nutzung von Google Fonts auf Webseiten (10.10.2022) Wie bereits im Februar 2022 von uns befürchtet rollt aktuell eine Massenabmahnwelle wegen Einbindung von Google Fonts auf Webseiten und damit Verstoß gegen die DSGVO durch Deutschland. So wurden und zwischenzeitlich mehrere Abmahnungen wegen der Verwendung von Google Fonts ohne Einwilligung des Nutzers vorgelegt. Auch die Meldungen von IT-Anwaltskanzleien wegen ähnlicher Fälle nehmen jeden Tag zu. Aktuell mahnen folgende Anwälte / Privatpersonen wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die DSGVO ab und verlangen von den Seitenbetreibern folgende Schadenersatzansprüche: Susanne Schober, München - ist über die maßlose, unnötige Datenschleuderei, die Sie nicht kontrollieren kann verärgert und fordert per e-Mail vom Seitenbetreiber 100.- € Rechtsanwalt Dikigoros Kairis, Meerbusch (RAAG Kanzlei), der im Auftrag seines Mandanten Wang Yu (Adresse nicht bekannt) einen Schadenersatz in Höhe von 140.- € zuzügl. Anwaltskosten von 50.- € zuzügl. USt (Gesamt 226,10 €) fordert Rechtsanwalt Kilian Lenard, Berlin, der im Auftrag eines Herrn Martin Ismail, Hannover (IG Datenschutz) einen Schadenersatz von 170. -€ fordert. IT-Anwaltskanzleien gehen derzeit von mehreren tausend Abmahnungen aus, welche durch die drei oben Genannten ausgesprochen wurden. Allen Abmahnungen liegt zugrunde, dass ein Nutzer sich angeblich auf den Webseiten der Betroffenen aufgehalten hat. Dabei sei die IP-Adresse des Nutzers wegen der Einbindung externer Google Fonts (meist enthalten auf der eingebundenen Google Maps Karte) an Google USA übertragen worden. Hierdurch würden die Nutzer in ihren allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden und sich unwohl fühlen, da sie einer Übertragung der IP-Adresse nicht zugestimmt haben (Recht aus informationelle Selbstbestimmung). Richtig ist, dass das Landgericht München in einem Urteil vom 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20) entschieden hat, dass die dynamische Einbindung von US-Webdiensten in eine Internetseite (im konkreten Fall Google Fonts) ohne Einwilligung der Besucher datenschutzwidrig ist. Der Webseitenbetreiber schuldete in dem Fall vor dem LG München dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 100.- € für diese Rechtsverletzung (Art 82 I DSGVO). Wie schon seinerzeit von mir befürchtet (es wundert mich vielmehr, dass die Abmahnwelle erst Monate später ins Rollen kommt), wird dieses, in der Öffentlichkeit nahezu unbeachtete Urteil nun als Grundlage genommen, massenhaft Schadenersatzforderungen zu stellen. Richtig ist, dass das LG München Anfang 2022 entschieden hat, dass Google Fonts nur mit Einwilligung des Nutzers eingebunden werden darf, da IP-Adressen in die USA übertragen werden können. Das Urteil des LG München betrifft zunächst nur die dynamische Einbindung von Google Fonts, gilt aber sinngemäß für alle eingebundenen US-Dienste bei denen ohne vorherige Einwilligung IP-Adressen übertragen werden (Adobe Fonts, Google Maps, Analytics). Alle US- Dienste dürfen erst nach ausdrücklicher Einwilligung des Users geladen / eingebunden werden. So weist das BayLDA ausdrücklich darauf hin, dass US- Dienste erst nach Einwilligung des Users geladen werden dürfen – Alternativen sind zu bevorzugen. Ob die vorliegenden Abmahnungen tatsächlich rechtmäßig sind, steht auf einen anderen Blatt. So kann allein die schiere Anzahl der Abmahnungen auf einen Rechtsmissbrauch hindeuten. Verwunderlich ist zudem die Auswahl der abgemahnten Webseiten - so betreffen die und mitgeteilten Abmahnungen vollkommen unterschiedliche Branchen aus ganz Deutschland, von Fotografen über Baufirmen, Fahrzeugbau, Logistik, Gastronomie, etc. Es entsteht hier der Eindruck, dass eventuell gezielt Suchroboter eingesetzt werden, um Webseiten mit Google Fonts zu finden und abzumahnen. Ähnliches hat 2013 bereits für erhebliches Aufsehen in der Internetszene gesorgt, als eine Firma in Regenstauf einen Suchroboter programmiert hatte um Impressumsverstöße auf Facebook zu dokumentieren und dann in einer Vielzahl von Fällen Seitenbetreiber abgemahnt hatte (siehe https://fachanwalt-it.blogspot.com/2013/12/abmahnung-facebook-wegen-impressum-uwg.html). Unabhänig davon empfehlen wir dringend, Schriften lokal einzubinden, Google Maps nur mit separaten ausdrücklichen Klick des Users und Hinweis auf Datenübertragung in die USA zu aktivieren oder gleich nur einen externen Link auf Google Maps zu setzen, Videos, wenn möglich lokal einzubinden und nicht automatisch von YouTube zu laden. Bei einer Abmahnung wegen Verstoß gegen die DSGVO wenden Sie sich am besten an einen spezialisierten Anwalt, der ihnen dann vielleich auch gleich Ihre Webseite auf rechtliche Richtigkeit prüft und Ihnen eine passende Datenschutzerklärung erstellt. Hier ist Ihr Geld sicherlich besser angelegt als bedenkliche Abmahnungen zu unterstützen.
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Abmahnungen wegen Nutzung von Google Fonts auf Webseiten (10.10.2022) Wie bereits im Februar 2022 von uns befürchtet rollt aktuell eine Massenabmahnwelle wegen Einbindung von Google Fonts auf Webseiten und damit Verstoß gegen die DSGVO durch Deutschland. So wurden und zwischenzeitlich mehrere Abmahnungen wegen der Verwendung von Google Fonts ohne Einwilligung des Nutzers vorgelegt. Auch die Meldungen von IT-Anwaltskanzleien wegen ähnlicher Fälle nehmen jeden Tag zu. Aktuell mahnen folgende Anwälte / Privatpersonen wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die DSGVO ab und verlangen von den Seitenbetreibern folgende Schadenersatzansprüche: Susanne Schober, München - ist über die maßlose, unnötige Datenschleuderei, die Sie nicht kontrollieren kann verärgert und fordert per e-Mail vom Seitenbetreiber 100.- € Rechtsanwalt Dikigoros Kairis, Meerbusch (RAAG Kanzlei), der im Auftrag seines Mandanten Wang Yu (Adresse nicht bekannt) einen Schadenersatz in Höhe von 140.- € zuzügl. Anwaltskosten von 50.- € zuzügl. USt (Gesamt 226,10 €) fordert Rechtsanwalt Kilian Lenard, Berlin, der im Auftrag eines Herrn Martin Ismail, Hannover (IG Datenschutz) einen Schadenersatz von 170. -€ fordert. IT-Anwaltskanzleien gehen derzeit von mehreren tausend Abmahnungen aus, welche durch die drei oben Genannten ausgesprochen wurden. Allen Abmahnungen liegt zugrunde, dass ein Nutzer sich angeblich auf den Webseiten der Betroffenen aufgehalten hat. Dabei sei die IP-Adresse des Nutzers wegen der Einbindung externer Google Fonts (meist enthalten auf der eingebundenen Google Maps Karte) an Google USA übertragen worden. Hierdurch würden die Nutzer in ihren allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden und sich unwohl fühlen, da sie einer Übertragung der IP-Adresse nicht zugestimmt haben (Recht aus informationelle Selbstbestimmung). Richtig ist, dass das Landgericht München in einem Urteil vom 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20) entschieden hat, dass die dynamische Einbindung von US-Webdiensten in eine Internetseite (im konkreten Fall Google Fonts) ohne Einwilligung der Besucher datenschutzwidrig ist. Der Webseitenbetreiber schuldete in dem Fall vor dem LG München dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 100.- € für diese Rechtsverletzung (Art 82 I DSGVO). Wie schon seinerzeit von mir befürchtet (es wundert mich vielmehr, dass die Abmahnwelle erst Monate später ins Rollen kommt), wird dieses, in der Öffentlichkeit nahezu unbeachtete Urteil nun als Grundlage genommen, massenhaft Schadenersatzforderungen zu stellen. Richtig ist, dass das LG München Anfang 2022 entschieden hat, dass Google Fonts nur mit Einwilligung des Nutzers eingebunden werden darf, da IP- Adressen in die USA übertragen werden können. Das Urteil des LG München betrifft zunächst nur die dynamische Einbindung von Google Fonts, gilt aber sinngemäß für alle eingebundenen US-Dienste bei denen ohne vorherige Einwilligung IP-Adressen übertragen werden (Adobe Fonts, Google Maps, Analytics). Alle US-Dienste dürfen erst nach ausdrücklicher Einwilligung des Users geladen / eingebunden werden. So weist das BayLDA ausdrücklich darauf hin, dass US-Dienste erst nach Einwilligung des Users geladen werden dürfen – Alternativen sind zu bevorzugen. Ob die vorliegenden Abmahnungen tatsächlich rechtmäßig sind, steht auf einen anderen Blatt. So kann allein die schiere Anzahl der Abmahnungen auf einen Rechtsmissbrauch hindeuten. Verwunderlich ist zudem die Auswahl der abgemahnten Webseiten - so betreffen die und mitgeteilten Abmahnungen vollkommen unterschiedliche Branchen aus ganz Deutschland, von Fotografen über Baufirmen, Fahrzeugbau, Logistik, Gastronomie, etc. Es entsteht hier der Eindruck, dass eventuell gezielt Suchroboter eingesetzt werden, um Webseiten mit Google Fonts zu finden und abzumahnen. Ähnliches hat 2013 bereits für erhebliches Aufsehen in der Internetszene gesorgt, als eine Firma in Regenstauf einen Suchroboter programmiert hatte um Impressumsverstöße auf Facebook zu dokumentieren und dann in einer Vielzahl von Fällen Seitenbetreiber abgemahnt hatte (siehe https://fachanwalt-it.blogspot.com/2013/12/abmahnung-facebook- wegen-impressum-uwg.html). Unabhänig davon empfehlen wir dringend, Schriften lokal einzubinden, Google Maps nur mit separaten ausdrücklichen Klick des Users und Hinweis auf Datenübertragung in die USA zu aktivieren oder gleich nur einen externen Link auf Google Maps zu setzen, Videos, wenn möglich lokal einzubinden und nicht automatisch von YouTube zu laden. Bei einer Abmahnung wegen Verstoß gegen die DSGVO wenden Sie sich am besten an einen spezialisierten Anwalt, der ihnen dann vielleich auch gleich Ihre Webseite auf rechtliche Richtigkeit prüft und Ihnen eine passende Datenschutzerklärung erstellt. Hier ist Ihr Geld sicherlich besser angelegt als bedenkliche Abmahnungen zu unterstützen.

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Abmahnungen wegen Nutzung von Google Fonts auf Webseiten (10.10.2022) Wie bereits im Februar 2022 von uns befürchtet rollt aktuell eine Massenabmahnwelle wegen Einbindung von Google Fonts auf Webseiten und damit Verstoß gegen die DSGVO durch Deutschland. So wurden und zwischenzeitlich mehrere Abmahnungen wegen der Verwendung von Google Fonts ohne Einwilligung des Nutzers vorgelegt. Auch die Meldungen von IT- Anwaltskanzleien wegen ähnlicher Fälle nehmen jeden Tag zu. Aktuell mahnen folgende Anwälte / Privatpersonen wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die DSGVO ab und verlangen von den Seitenbetreibern folgende Schadenersatzansprüche: Susanne Schober, München - ist über die maßlose, unnötige Datenschleuderei, die Sie nicht kontrollieren kann verärgert und fordert per e-Mail vom Seitenbetreiber 100.- € Rechtsanwalt Dikigoros Kairis, Meerbusch (RAAG Kanzlei), der im Auftrag seines Mandanten Wang Yu (Adresse nicht bekannt) einen Schadenersatz in Höhe von 140.- € zuzügl. Anwaltskosten von 50.- € zuzügl. USt (Gesamt 226,10 €) fordert Rechtsanwalt Kilian Lenard, Berlin, der im Auftrag eines Herrn Martin Ismail, Hannover (IG Datenschutz) einen Schadenersatz von 170. -€ fordert. IT-Anwaltskanzleien gehen derzeit von mehreren tausend Abmahnungen aus, welche durch die drei oben Genannten ausgesprochen wurden. Allen Abmahnungen liegt zugrunde, dass ein Nutzer sich angeblich auf den Webseiten der Betroffenen aufgehalten hat. Dabei sei die IP- Adresse des Nutzers wegen der Einbindung externer Google Fonts (meist enthalten auf der eingebundenen Google Maps Karte) an Google USA übertragen worden. Hierdurch würden die Nutzer in ihren allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden und sich unwohl fühlen, da sie einer Übertragung der IP-Adresse nicht zugestimmt haben (Recht aus informationelle Selbstbestimmung). Richtig ist, dass das Landgericht München in einem Urteil vom 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20) entschieden hat, dass die dynamische Einbindung von US-Webdiensten in eine Internetseite (im konkreten Fall Google Fonts) ohne Einwilligung der Besucher datenschutzwidrig ist. Der Webseitenbetreiber schuldete in dem Fall vor dem LG München dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 100.- € für diese Rechtsverletzung (Art 82 I DSGVO). Wie schon seinerzeit von mir befürchtet (es wundert mich vielmehr, dass die Abmahnwelle erst Monate später ins Rollen kommt), wird dieses, in der Öffentlichkeit nahezu unbeachtete Urteil nun als Grundlage genommen, massenhaft Schadenersatzforderungen zu stellen. Richtig ist, dass das LG München Anfang 2022 entschieden hat, dass Google Fonts nur mit Einwilligung des Nutzers eingebunden werden darf, da IP-Adressen in die USA übertragen werden können. Das Urteil des LG München betrifft zunächst nur die dynamische Einbindung von Google Fonts, gilt aber sinngemäß für alle eingebundenen US- Dienste bei denen ohne vorherige Einwilligung IP-Adressen übertragen werden (Adobe Fonts, Google Maps, Analytics). Alle US-Dienste dürfen erst nach ausdrücklicher Einwilligung des Users geladen / eingebunden werden. So weist das BayLDA ausdrücklich darauf hin, dass US- Dienste erst nach Einwilligung des Users geladen werden dürfen – Alternativen sind zu bevorzugen. Ob die vorliegenden Abmahnungen tatsächlich rechtmäßig sind, steht auf einen anderen Blatt. So kann allein die schiere Anzahl der Abmahnungen auf einen Rechtsmissbrauch hindeuten. Verwunderlich ist zudem die Auswahl der abgemahnten Webseiten - so betreffen die und mitgeteilten Abmahnungen vollkommen unterschiedliche Branchen aus ganz Deutschland, von Fotografen über Baufirmen, Fahrzeugbau, Logistik, Gastronomie, etc. Es entsteht hier der Eindruck, dass eventuell gezielt Suchroboter eingesetzt werden, um Webseiten mit Google Fonts zu finden und abzumahnen. Ähnliches hat 2013 bereits für erhebliches Aufsehen in der Internetszene gesorgt, als eine Firma in Regenstauf einen Suchroboter programmiert hatte um Impressumsverstöße auf Facebook zu dokumentieren und dann in einer Vielzahl von Fällen Seitenbetreiber abgemahnt hatte (siehe https://fachanwalt- it.blogspot.com/2013/12/abmahnung-facebook- wegen-impressum-uwg.html). Unabhänig davon empfehlen wir dringend, Schriften lokal einzubinden, Google Maps nur mit separaten ausdrücklichen Klick des Users und Hinweis auf Datenübertragung in die USA zu aktivieren oder gleich nur einen externen Link auf Google Maps zu setzen, Videos, wenn möglich lokal einzubinden und nicht automatisch von YouTube zu laden. Bei einer Abmahnung wegen Verstoß gegen die DSGVO wenden Sie sich am besten an einen spezialisierten Anwalt, der ihnen dann vielleich auch gleich Ihre Webseite auf rechtliche Richtigkeit prüft und Ihnen eine passende Datenschutzerklärung erstellt. Hier ist Ihr Geld sicherlich besser angelegt als bedenkliche Abmahnungen zu unterstützen.